Kaltakquise Schweiz: Was ist erlaubt? (DSG-konform akquirieren)

Was ist Kaltakquise?

Kaltakquise bezeichnet die Kontaktaufnahme mit potenziellen Kunden, zu denen noch keine Geschäftsbeziehung besteht. Im B2B-Kontext geht es um den Erstkontakt mit Entscheidungsträgern in Unternehmen — per Telefon, E-Mail, Post, Social Media oder persönlich. In der Schweiz gelten je nach Kanal unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen.

Kurz zusammengefasst

Kaltakquise ist in der Schweiz im B2B-Bereich grundsätzlich erlaubt — aber nicht über jeden Kanal gleich. Telefonische Kontaktaufnahme ist möglich, solange kein Sternvermerk (*) besteht. E-Mail-Massenwerbung braucht eine vorgängige Einwilligung. Briefpost ist der freieste Kanal. Wer die Regeln kennt, akquiriert rechtssicher und verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil.

Kanal B2B erlaubt? Wichtigste Bedingung Rechtsgrundlage
Telefon Ja Kein Sternvermerk (*) im Telefonverzeichnis UWG Art. 3 Abs. 1 lit. u
E-Mail Eingeschränkt Kein Massenversand ohne Opt-in; einzelne, persönliche E-Mails möglich UWG Art. 3 Abs. 1 lit. o
Post / Brief Ja Keine Einschränkungen — freiester Kanal
LinkedIn / Social Media Ja Im Rahmen der Plattform-AGB Plattform-Nutzungsbedingungen
Persönlich (vor Ort) Ja Höflich, professionell, kein Hausverbot ignorieren

Rechtlicher Rahmen — diese Gesetze müssen Sie kennen

Vier Gesetze regeln Kaltakquise in der Schweiz. Keines davon allein gibt das vollständige Bild — sie greifen ineinander.

DSG (revidiert, in Kraft seit 1. September 2023): Regelt den Umgang mit Personendaten. Relevant sind die Grundsätze der Datenbearbeitung (Art. 6 DSG), das Auskunftsrecht (Art. 25 DSG) und die Ausnahme für öffentlich zugängliche Daten (Art. 30 Abs. 3 DSG). Das DSG bestimmt, was Sie mit den Daten tun dürfen.

UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Regelt die Art der Kontaktaufnahme. Art. 3 Abs. 1 lit. o verbietet Massenwerbung ohne Einwilligung. Art. 3 Abs. 1 lit. u verbietet Werbeanrufe bei Personen mit Sternvermerk.

FMG (Fernmeldegesetz): Art. 45a verpflichtet Fernmeldeanbieter, gegen rechtswidrige Werbung vorzugehen — etwa durch Sperrung von Nummern oder Filterung.

OR Art. 28 (Persönlichkeitsschutz): Auffangnorm, die bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeit greift. In der B2B-Praxis selten relevant, aber als Grundlage für Klagen möglich.

Zusammengefasst: Das DSG regelt die Daten, das UWG die Kontaktaufnahme, das FMG die technische Durchsetzung. Wer alle drei versteht, akquiriert rechtssicher.

B2B vs. B2C — der entscheidende Unterschied

Die Schweiz behandelt B2B und B2C nicht gleich. Das ist die zentrale Erkenntnis für Vertriebsverantwortliche.

B2C: Hoher Schutz. Strenge Opt-in-Pflichten. Der Sternvermerk im Telefonverzeichnis ist der Standard-Schutz für Privatpersonen.

B2B: Geschäftskontaktdaten — Firmenname, allgemeine Telefonnummer, info@-Adressen — geniessen weniger Schutz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass geschäftliche Kontaktaufnahme zum normalen Wirtschaftsverkehr gehört.

Aber: Sobald personenbezogene Daten ins Spiel kommen (Name + direkte Durchwahl, persönliche E-Mail wie vorname.nachname@firma.ch), gelten die DSG-Grundsätze auch im B2B. Der Unterschied zwischen info@firma.ch und vorname.nachname@firma.ch ist rechtlich relevant.

Wichtig

Die Schweiz ist nicht die EU. Die DSGVO gilt hier nicht direkt — ausser Sie kontaktieren Personen in der EU (Art. 3 DSGVO, extraterritoriale Wirkung). Für rein schweizerische B2B-Kontakte sind DSG, UWG und FMG massgebend.

Telefonische Kaltakquise

Der klassische Kanal. Im B2B nach wie vor wirkungsvoll — und in der Schweiz grundsätzlich erlaubt.

Was ist erlaubt?

Gesetzesreferenz: Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG

Was ist verboten?

Gesetzesreferenz: Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG, Art. 45a FMG. Verstoss: Strafbar nach Art. 23 UWG (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe, Antragsdelikt).

Grauzone und Praxistipps

Mobilnummern: Es gibt kein öffentliches Verzeichnis für Mobilnummern in der Schweiz, also auch keinen Sternvermerk. Ein Anruf ist technisch möglich, aber datenschutzrechtlich heikel: Woher stammt die Nummer? Wenn sie nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. nicht auf der Firmenwebsite), fehlt die Rechtsgrundlage.

Empfang/Zentrale anrufen: Sie rufen die Hauptnummer an und lassen sich zum Entscheidungsträger durchstellen — rechtlich unproblematisch, weil Sie die öffentliche Geschäftsnummer nutzen.

Dokumentation: Halten Sie fest, wann Sie angerufen haben, was besprochen wurde und ob Interesse oder Ablehnung vorliegt. Das schützt Sie bei Rückfragen und ist für die Compliance essenziell.

Tipp

Führen Sie eine interne «Nicht-anrufen»-Liste. Wenn jemand sagt «Rufen Sie mich nicht mehr an», dokumentieren Sie das sofort. Das schützt Sie vor UWG-Verstössen und zeigt Professionalität.

Kaltakquise per E-Mail

Der strengste Kanal. Das UWG-Spam-Verbot greift hier besonders hart. Aber es gibt legale Wege — wenn man sie kennt.

Das Spam-Verbot (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG)

Die Grundregel ist klar: Massenwerbung per E-Mail ohne vorgängige Einwilligung (Opt-in) ist unlauter. Das gilt auch im B2B-Bereich — es gibt keinen Freibrief für Unternehmen.

«Massenwerbung» ist dabei ein qualitatives Kriterium. Es geht nicht um die Anzahl, sondern um die Art: Automatisierter Versand über ein Newsletter-Tool oder CRM-System zählt als Massenwerbung — unabhängig davon, ob Sie 50 oder 5'000 E-Mails versenden.

Pflichtangaben bei jeder kommerziellen E-Mail: Korrekter Absender, einfache und kostenlose Abmeldemöglichkeit.

Ausnahmen und legale Wege

Es gibt drei Situationen, in denen Kalt-E-Mails im B2B möglich sind:

1. Bestehende Geschäftsbeziehung: Wer bereits Kunde ist oder war, darf über ähnliche Produkte und Dienstleistungen per E-Mail informiert werden. Das Opt-out-Modell gilt: Sie müssen eine Abmeldemöglichkeit bieten, brauchen aber kein vorgängiges Opt-in.

2. Einzelne, persönlich verfasste E-Mails: Eine E-Mail, die Sie persönlich schreiben, individuell formulieren und an einen konkreten Entscheidungsträger senden, fällt nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG. Es ist kein «Massenversand». Entscheidend: Die E-Mail muss personalisiert und relevant sein — keine Template-Kopie an hundert Empfänger.

3. Öffentlich zugängliche Daten (DSG Art. 30 Abs. 3): Wenn eine Firma ihre E-Mail-Adresse auf der eigenen Website publiziert, darf diese Information grundsätzlich genutzt werden — solange die Person die Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

info@-Adressen im B2B: Grauzone. Tendenziell weniger problematisch als persönliche Adressen, weil sie keiner einzelnen Person zugeordnet sind. Aber bei kleinen Firmen mit zwei Mitarbeitenden ist info@ de facto eine persönliche Adresse.

Wichtig

Eine einzelne, persönlich formulierte E-Mail an einen Geschäftsführer ist nicht dasselbe wie ein Massenversand an 5'000 Adressen. Das UWG zielt auf automatisierte Massenwerbung. Aber: Dokumentieren Sie, warum Sie gerade diese Person kontaktieren (berechtigtes Interesse, öffentliche Daten).

Wie Sie DSG-konforme E-Mail-Kampagnen aufsetzen, erklären wir im Detail in unserem Leitfaden zu E-Mail-Marketing im B2B (erscheint demnächst).

Kaltakquise per Post / Brief

Der freieste Kanal in der Schweiz — und deshalb für viele B2B-Anbieter unterschätzt.

Rechtslage

Briefpost unterliegt nicht dem Spam-Verbot des UWG. Art. 3 Abs. 1 lit. o betrifft nur elektronische Kommunikation (E-Mail, SMS, Fax). Physische Post ist davon ausgenommen.

Grundsätzlich erlaubt, solange die Adressdaten rechtmässig beschafft wurden (DSG Art. 6, Grundsätze der Datenbearbeitung). Das heisst: Öffentlich zugängliche Geschäftsadressen aus dem Handelsregister, von Firmenwebsites oder aus Branchenverzeichnissen dürfen ohne Einschränkung für postalische Akquise verwendet werden.

Robinson-Liste (SDV): Der Schweizer Dialogmarketing Verband führt eine freiwillige Sperrliste. Sie ist nur für SDV-Mitglieder verbindlich — keine gesetzliche Pflicht.

Widerspruch: Wenn ein Empfänger schriftlich mitteilt, dass er keine Post mehr wünscht, müssen Sie das respektieren. Dokumentieren und aus der Liste streichen.

Praxistipps für postalische Akquise

Kaltakquise über LinkedIn und Social Media

Der moderne Kanal. Rechtlich wenig reguliert, aber mit Plattformregeln und Etikette-Fragen.

Rechtslage

LinkedIn-Nachrichten fallen grundsätzlich nicht unter das UWG-Spam-Verbot. Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG zielt auf E-Mail, SMS und ähnliche Fernmeldetechniken — LinkedIn-Direktnachrichten gehören nicht dazu.

LinkedIn-Profile sind öffentlich zugängliche Daten (DSG Art. 30 Abs. 3). Die Nutzung dieser Daten für eine geschäftliche Kontaktaufnahme ist grundsätzlich zulässig, solange die Person nicht widerspricht.

Aber: LinkedIn hat eigene Nutzungsbedingungen. Massenhafte Kontaktanfragen, automatisierte InMails oder der Einsatz von Scraping-Tools verstossen gegen die LinkedIn-AGB. Die Folge: Account-Sperrung — kein Gerichtsurteil, aber wirtschaftlich ebenso schmerzhaft.

Die DSG-Grundsätze gelten auch hier: Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz. «Ich habe Ihr Profil gesehen und kontaktiere Sie, weil...» ist transparent. Ein automatisiertes Template an 500 Kontakte ist es nicht.

Best Practices

Kaltakquise vor Ort (Besuch ohne Voranmeldung)

In der Schweiz kulturell unüblich, aber rechtlich kaum reguliert.

Rechtlich: Es gibt kein spezifisches Verbot für B2B-Besuche. Öffentlich zugängliche Geschäftsräume (Empfang, Ladenlokal) dürfen betreten werden. Das Hausrecht des Unternehmens gilt — wer gebeten wird zu gehen, muss gehen.

Kulturell: In der Deutschschweiz gilt ein unangekündigter Geschäftsbesuch als unhöflich. Es wird selten eingesetzt und kann den Ruf schädigen. «Der ist einfach reinmarschiert» ist kein Kompliment in der Schweizer Geschäftswelt.

Empfehlung: Setzen Sie den persönlichen Besuch als Nachfassung ein — nach einem Telefonat oder einem Brief. Als Erstkontakt ist er in den meisten Branchen kontraproduktiv.

Betrifft das Kaltakquise-Verbot auch mein Unternehmen?

Seit September 2024 sorgt das sogenannte «Kaltakquise-Verbot» für Verunsicherung. Wichtig zu verstehen: Dieses Verbot betrifft ausschliesslich den Versicherungsbereich — konkret die telefonische Kaltakquise durch Krankenkassen-Vermittler und Versicherungsbroker. Der Bundesrat hat damit auf aggressive Praktiken im Krankenkassenwechsel-Geschäft reagiert.

Für alle anderen B2B-Branchen gilt: Die bestehenden Regeln haben sich nicht geändert. Telefonische Kaltakquise im B2B bleibt erlaubt, solange kein Sternvermerk besteht. E-Mail-Akquise unterliegt weiterhin den UWG-Bestimmungen. Physische Post bleibt uneingeschränkt möglich.

Klarstellung

Das «Kaltakquise-Verbot» von 2024 betrifft nur Versicherungsvermittler. Wenn Sie IT-Dienstleistungen, Beratung, Handwerk, Gastronomie-Zulieferung oder andere B2B-Leistungen anbieten, gelten die in diesem Artikel beschriebenen Regeln unverändert.

Konsequenzen bei Verstössen

Keine Drohkulisse, sondern eine nüchterne Risikoanalyse. Die Konsequenzen sind real.

Rechtliche Sanktionen

UWG Art. 23: Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 UWG (z.B. Anrufe trotz Sternvermerk, E-Mail-Spam) werden mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich um ein Antragsdelikt — jemand muss Anzeige erstatten.

DSG: Bussen bis CHF 250'000 bei vorsätzlichen Verstössen gegen Informations- und Auskunftspflichten. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Die Busse trifft die verantwortliche natürliche Person, nicht das Unternehmen. Das heisst: Sie persönlich, nicht Ihre GmbH.

FMG Art. 45a: Fernmeldeanbieter müssen gegen rechtswidrige Werbung vorgehen — Nummern sperren, Filter einsetzen. Das passiert automatisch, ohne dass Sie es beeinflussen können.

Wirtschaftliche und reputative Folgen

Achtung

Die Bussen nach DSG treffen nicht das Unternehmen, sondern die verantwortliche Person — also Sie persönlich. Bei CHF 250'000 Maximalbusse lohnt sich Compliance nicht nur ethisch, sondern existenziell.

Compliance-Checkliste für DSG-konforme Kaltakquise

Das praktische Herzstück dieses Artikels. Drucken Sie diese Liste aus und gehen Sie sie vor jeder Kampagne durch.

Vor der Kontaktaufnahme

Während und nach der Kontaktaufnahme

Compliance als Wettbewerbsvorteil

Compliance ist kein Bremsklotz. Sie ist ein Qualitätssiegel.

Wer compliant arbeitet, wirkt professioneller — und schliesst mehr ab. Der Grund ist einfach: In einer Welt voller Spam und aggressiver Callcenter hebt sich seriöse Akquise ab. «Ich habe Ihre Daten über Ihre Website gefunden und kontaktiere Sie, weil...» — das ist Transparenz, die Vertrauen schafft.

Die meisten Schweizer KMU, die wir kennen, verlieren keine Geschäfte, weil sie zu compliant arbeiten. Sie verlieren Geschäfte, weil sie gar nicht erst akquirieren — aus Angst vor den Regeln. Diese Angst ist unbegründet, wenn man die Regeln kennt.

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Häufige Fragen zur Kaltakquise in der Schweiz

Ja, grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung: Die kontaktierte Firma hat keinen Sternvermerk (*) im Telefonverzeichnis. Bei bestehendem Geschäftsverhältnis darf auch trotz Sternvermerk angerufen werden. Der Anrufer muss sich identifizieren (Name, Firma, Zweck). Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG.

Einzelne, persönlich verfasste E-Mails an Geschäftsadressen sind grundsätzlich möglich. Automatisierter Massenversand ohne vorgängige Einwilligung (Opt-in) ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG unlauter — unabhängig von der Anzahl. Entscheidend ist, ob es sich um «Massenwerbung» handelt (automatisiert, nicht individuell). Personalisierte Einzelkontakte mit berechtigtem Interesse bewegen sich im erlaubten Bereich.

UWG-Verstösse: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 23 UWG, Antragsdelikt). DSG-Verstösse: Bussen bis CHF 250'000 gegen die verantwortliche natürliche Person — nicht gegen das Unternehmen. Dazu kommen Reputationsschaden und mögliches E-Mail-Blacklisting.

Nicht direkt. In der Schweiz gilt das Schweizer DSG (revidiert 1.9.2023), nicht die EU-DSGVO. Aber: Wenn Sie Personen in der EU kontaktieren, kann die DSGVO extraterritorial gelten (Art. 3 DSGVO). Für rein schweizerische B2B-Kontakte sind DSG, UWG und FMG massgebend.

Rechtlich ja. LinkedIn-Profile sind öffentlich zugängliche Daten (DSG Art. 30 Abs. 3). Es gibt kein spezifisches Gesetz, das LinkedIn-Nachrichten verbietet. Aber LinkedIn hat eigene Nutzungsbedingungen, die automatisierte oder massenhafte Kontaktaufnahme untersagen. Bei Verstoss droht Account-Sperrung. Qualität und Personalisierung sind entscheidend.

Nein. Das 2024 eingeführte Verbot betrifft ausschliesslich Krankenkassen-Vermittler und Versicherungsbroker. Für alle anderen B2B-Branchen gelten die bestehenden Regeln nach UWG, DSG und FMG unverändert.

Verstösse gegen das UWG sind strafbar nach Art. 23 UWG. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich um ein Antragsdelikt — die betroffene Person muss Strafantrag stellen. Zusätzlich können zivilrechtliche Klagen auf Unterlassung und Schadenersatz folgen.